Natura 2000-Netz

Viele praxisferne Regelungen, die Waldbewirtschafter, Landwirtinnen und Landwirte, Jägerinnen und Jäger sowie Anglerinnen und Angler in Natura 2000-Ge-bieten erleben, sind auf nationale Verschärfungen europäischer Vorgaben oder auf örtliche Managementpläne zurückzuführen. Bei der Erreichung der Schutz-zwecke müssen vor Ort stets die Wahl des mildesten Mittels und das Gebot der Verhältnismäßigkeit Vorrang haben. Bei der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) setzen wir uns für eine Dynamisierung der Schutzkategorien ein. Arten wie Wolf oder Biber, deren Erhaltungszustand sich stabilisiert hat und die in einigen Regionen massive Schäden verursachen, müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem starren Schutz des Anhangs IV der FFH-Richtlinie entlassen werden, um ein geordnetes Populationsmanagement nach Anhang V zu ermöglichen. Ähnliches gilt im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie für den Kormoran, der vielerorts den Fischartenschutz bedroht. Wir Freie Demokraten wollen darüber hinaus keine europäische Verschärfung des Jagd- und Waffenrechts.

Zitat aus dem Wahlprogramm der Freien Demokraten

Die Argumente der FDP Auslandsgruppe Europa:

Natura 2000 ist ein Netz von europäischen Schutzgebieten zum Ziel der Erhaltung gefährdeter Arten und ihrer natürlichen Lebensräume. Grundlegend für den Aufbau der Gebiete seit 1992 sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Natura 2000 umfasst derzeit mehr als 27.000 Schutzgebiete und erstreckt sich über fast 20 Prozent der Fläche der EU. Für Schutzgebiete potenziell infrage kommende Flächen werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und dann von der EU-Kommission und der Europäischen Umweltagentur EUA bewertet. Gemäß der FFH-Richtlinie legen die Mitgliedsstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen der Arten in den eigenen Natura 2000-Gebieten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten selbst fest. Die FFH-Richtlinie hat insgesamt fünf Anhänge, die Schutzräume und zu schützende Arten konkret spezifizieren. Anhang I listet schützenswerte Lebensraumtypen auf, als eines von vielen möglichen Beispielen seien Sandbänke oder Hartlaubwälder genannt. Anhang II nennt schützenswerte Arten, für die besondere Schutzräume eingerichtet werden müssen. Diese Tiere genießen außerhalb dieser Gebiete allerdings keinen besonderen Schutz. In Anhang III finden sich Kriterien zur Auswahl der Schutzgebiete. Diese sind weitgehend aus der Berner Konvention, einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen mittlerweile 51 Ländern, übernommen. Im Wesentlichen gilt für diese Arten – auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete – das Tötungs-, Fang- und Störungsverbot. Anhang V schließlich nennt Tier- und Pflanzenarten, deren „Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können“, sprich bei denen die Mitgliedsstaaten einen Spielraum beim Management dieser Arten haben. Ähnlich ist auch die Vogelschutzrichtlinie aufgebaut. Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Die in Anhang II genannten Arten hingegen dürfen im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Bei den in Anhang III aufgezählten Vögeln ist der Verkauf von lebenden oder toten Exemplaren erlaubt. http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/index_en.htm