Für eine Reform von Dublin-III und das gemeinsame Europäische Asylsystem – GEAS

Wir Freie Demokraten wollen ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem „aus einem Guss“. Die bisherigen Regelungen (insbesondere die Dublin III Verordnung) haben sich in der Praxis nicht als echte Lösung erwiesen: Wir brauchen stattdessen ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem, um Blockaden bei der Lösung der Migrations- und Integrationsfrage zu überwinden. Kernelemente sind bessere gemeinsame Standards und Prozesse für die Registrierung, Antragsbearbeitung und -bescheidung, ein neuer Krisenmechanismus sowie die Verteilung von Flüchtlingen nach einem verbindlichen europaweiten Verteilungsschlüssel, außer in Fällen, in denen erkennbar keine Bleibeperspektive besteht. Es müssen die Voraussetzungen getroffen werden, dass in der Regel innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen werden kann. Bei Nichteinhaltung müssen den Mitgliedstaaten Sanktionen drohen. Für die Berechnung zur Verteilung in der Europäischen Union (EU) sind Bevölkerungsstärke und Wirtschaftskraft eines Landes maßgeblich. Bei der konkreten Entscheidung über die Verteilung einzelner Migranten sollen auch im Rahmen der Kontingente Kriterien wie familiäre Bindungen oder Sprachkenntnisse berücksichtigt werden, um die Integration zu unterstützen. Soweit Mitgliedstaaten aus wichtigem Grund nicht zur Aufnahme in der Lage sind, werden die Flüchtlinge auf andere Mitgliedstaaten mit der Maßgabe aufgeteilt, dass der nicht-aufnehmende Staat die Kosten der Aufnahme übernimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte es einzelnen Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedstaaten allerdings möglich sein, dass Kontingent der ihnen zugeteilten Flüchtlinge zu reduzieren, etwa bei einem verstärkten Engagement bei der Kontrolle der EU-Außengrenzen oder einer besonderen finanziellen Unterstützung anderer Mitgliedstaaten bei deren Flüchtlings- und Asylpolitik. Bis zur Einrichtung eines neuen Systems sollen Mitgliedstaaten, die mehr Flüchtlinge aufnehmen als sie müssten, aus dem EU-Haushalt Entlastungszahlungen erhalten. Der Sekundärmigration von Schutzsuchenden in der EU ist außerdem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Insbesondere sollten Hilfsleistungen im Regelfall nur noch im zuständigen EU-Mitgliedstaat gewährt werden. Um die Rücküberstellung zwischen den EU-Staaten zu vereinfachen und zu beschleunigen sollten die entsprechenden Verfahren automatisch nach der Registrierung des Antragstellers eingeleitet und eine jederzeitige Rückführung in das Ersteinreiseland sichergestellt werden. Bei Nichteinhaltung müssen den Mitgliedstaaten Sanktionen drohen. Parallel zu entsprechenden EU-Listen sollen außerdem nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten verbindlich beibehalten oder eingeführt werden können, sofern die EU-Kommission der Benennung einzelner Staaten nicht widerspricht oder die analoge Einstufung auf europäischer Ebene ausgesetzt ist. Wir treten ferner dafür ein, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) in Malta finanziell und personell gestärkt wird

Zitat aus dem Wahlprogramm der Freien Demokraten

Die Argumente der FDP Auslandsgruppe Europa:

Unter dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) versteht man verschiedene Vorschriften auf Ebene der EU, die Asyl und subsidiären Schutz von Menschen regeln, die aus anderen Ländern, sog. „Drittstaaten“, in die Europäische Union kommen.

 

Diese Vorschriften sollen gemeinsame Standards und eine stärkere Zusammenarbeit festlegen, um zu gewährleisten, dass Asylbewerber in einem offenen und gerechten System gleich behandelt werden – egal, wo sie ihren Antrag stellen.

 

Zu dem GEAS gehören insbesondere:

  • Die sog. Dublin-III-Verordnung (oder nur Dublin-Verordnung), die als eine zentrale Regelung des GEAS gilt. Die Dublin-Verordnung regelt, welcher EU-Mitgliedstaat für den Asylantragsteller zuständig ist. Dies ist zwar dem Grunde nach der EU-Mitgliedstaat, den der Asylantragsteller als erstes betritt, allerdings muss dieser nicht zwingend zuständig sein. Die Kriterien für die Feststellung der Zuständigkeit reichen von familiären Umständen über den kürzlichen Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels bis hin zur Frage, ob der Antragsteller irregulär oder regulär in die EU eingereist ist. Auch können einzelne Mitgliedstaaten sich für zuständig erklären. Dass sich kein Mitgliedstaat für zuständig erklärt („refugee in orbit“), ist rechtswidrig.
  • Die Asylverfahrensrichtlinie, die Vorschriften zum gesamten Verfahren regelt. Die Richtlinie enthält Vorgaben, wie ein Asylantrag zu stellen ist, wie dieser Antrag zu prüfen ist, welche Hilfestellungen der Antragsteller erwarten kann und wie Rechtsmittel gegen einen abgelehnten Antrag eingelegt werden können.
  • Die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen, die sicherstellen soll, dass in der gesamten EU humane Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, etwa in Bezug auf die Unterbringung, herrschen und dass die Grundrechte der Betroffenen uneingeschränkt gewahrt werden.
  • Die Anerkennungsrichtlinie, die Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes genauer ausführt. Sie enthält eine Reihe von Rechten zum Schutz vor Zurückweisung, zu Aufenthaltstiteln, zu Reisedokumenten und zum Zugang zu Beschäftigung und Bildung, sozialer Absicherung, Gesundheitsversorgung, Unterkunft und Integrationsmaßnahmen sowie spezielle Vorschriften für Kinder und besonders schutzbedürftige Personen.
  • Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), das Mitgliedstaaten bei der Bewältigung ihrer praktischen Aufgaben mit geflüchteten Menschen unterstützt und die Einhaltung der vorgeschriebenen Regelungen überwacht.

 

Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass das GEAS, allen voran die Frage nach dem zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-Verordnung insbesondere im Falle humanitärer Krisen und starken Zuzugs nach Europa Schwächen hat und die Lasten nicht gerecht auf alle Mitgliedstaaten der EU verteilt.

 

Zwar gibt es derzeit Reformbestrebungen, allerdings ist in absehbarer Zeit keine Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten ersichtlich. So fordern insbesondere die süd-, nord- und westeuropäischen Mitgliedstaaten, dass die Dublin-Verordnung in einer Weise reformiert wird, die eine gerechte Verteilung von Flüchtlingen auf alle EU-Staaten regelt, etwa mithilfe verschiedener Schlüssel, wie Verteilung gemäß Bevölkerungszahlen oder Wirtschaftskraft-pro-Kopf. Eine Reform scheitert derzeit aber insbesondere am Widerstand osteuropäischer Staaten, wie der sogenannten Visegrád-Gruppe (Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn), obwohl der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, dass Beschlüsse in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden können. Auch der Vorschlag, dass Länder, die keine Flüchtlinge aufnehmen möchten, stattdessen entsprechende finanzielle Ausgleichszahlungen leisten könnten, findet derzeit keine ausreichende Unterstützung.